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Patientenverfügung - wie wir damit umgehen
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Den Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachpersonen des UniversitätsSpitals Zürich ist es ein grosses Anliegen, Ihren Willen in jeder Situation zu achten. Daher ist es wichtig, dass das Behandlungsteam davon Kenntnis hat, wenn Sie eine Patientenverfügung verfasst haben. Falls ja, bringen Sie diese bitte ins Spital mit und händigen Sie diese in einer Kopie Ihrem behandelten Arzt aus.
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Für den Fall, dass Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage wären, Ihren Willen zu äussern, haben Sie das Recht, im Voraus Folgendes zu bestimmen:
- Sie können bestimmen, welche Pflege und Behandlung Sie im gegebenen Fall wünschen oder von welchen Massnahmen abgesehen werden soll.
- Sie können auch eine Person bezeichnen, die an Ihrer Stelle und allenfalls unter welchen Bedingungen über die medizinische Behandlung entscheidet, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind.
Eine Patientenverfügung kommt also dann zum Einsatz, wenn Sie urteilsunfähig sind. Sind Sie hingegen urteilsfähig, so gilt Ihr aktueller Wille.
Beispiele für persönliche Patientenverfügungen
Mit unserem Merkblatt möchten wir Ihnen einige Informationen zum Umgang mit Patientenverfügungen am Universitätsspital Zürich geben:
Merkblatt Patientenverfügung
Note d'information sur les directives anticipées
Foglio informativo sulla dichiarazione anticipata di trattamento
Advance Directive Fact Sheet
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