Damit eine Autopsie durchgeführt werden kann, wird eine Zustimmung benötigt (Patientinnen- und Patientengesetz, Abschnitt 3D, §32 Obduktion). Grundsätzlich erfolgt eine Anmeldung entweder durch die Zustimmung des Patienten oder der Patientin zu Lebzeiten (Patientenverfügung) oder mittels Zustimmung durch nächste Angehörige. Die ärztliche Anmeldung einer Autopsie ist obligatorisch.
Auftraggeber können sein: Behandelnde Ärzte im Spital, Hausärzte, Versichernde (u.a. SUVA) oder die Staatsanwaltschaft.
Die Abteilung für Autopsie unseres Instituts ist nach SN EN ISO/IEC 17020: 2012 akkreditiert.