Die Patientenverfügung regelt ausschliesslich medizinische Behandlungen und Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag hingegen ermöglicht es, eine Person zu bestimmen, die sich um finanzielle, rechtliche und persönliche Angelegenheiten kümmert, wenn man selbst handlungsunfähig wird.
Während die Patientenverfügung den medizinischen Willen festhält und die medizinische Vertretung beinhalten kann, deckt der Vorsorgeauftrag die administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnisse ab.
Eine Patientenverfügung kann ohne Vorlage erstellt werden, es braucht einzig das Datum und die Unterschrift der vorausverfügenden Person. Ein Vorsorgeauftrag muss entweder handschriftlich erstellt oder bei Verwendung einer Vorlage notariell beglaubigt werden.
Eine Patientenverfügung gilt sofort, wenn eine Person urteilsunfähig ist (Unfall, Operation, schwere Erkrankung). Der Vorsorgeauftrag wird bei länger andauernder Urteilsunfähigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiviert und ist erst ab dann gültig.