Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittler

Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Dienstleistungen zwischen dem Personalvermittler und dem USZ. Sie gelten auch für Einzelaufträge, sofern für diese keine schriftlich festgehaltenen Regelungen vereinbart wurden, die von diesen AGB abweichen.

Wer mit dem USZ einen Vertrag für Personalvermittlung abschliesst oder dem USZ das Dossier eines Bewerbers zustellt, akzeptiert damit die vorliegenden AGB. Es gelten ausschliesslich diese.

Wird der gleiche Bewerber von mehreren Personalvermittlern auf dieselbe Vakanz beim USZ vorgeschlagen, ist das Eingangsdatum des Dossiers des jeweiligen Vermittlers massgebend für das Zustandekommen des Vertrags zwischen dem USZ und dem jeweiligen Personalvermittler.

Hat sich ein Kandidat innerhalb der letzten 12 Monate bevor der Personalvermittler sein Dossier beim USZ eingereicht hat, bereits selbständig beim USZ beworben, besteht kein Anspruch des Personalvermittlers auf das Erfolgshonorar.

Bewirbt sich ein Bewerber, nachdem sein Dossier vom Personalvermittler auf eine Vakanz beim USZ eingereicht worden ist, von sich aus und/oder durch einen Dritten zeitgleich und/oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich auf eine andere Vakanz beim USZ, kommt hierfür kein Vertragsverhältnis zwischen dem USZ und dem Personalvermittler zustande und das USZ schuldet dem Personalvermittler hierfür kein Honorar.

Gesetzliche Vorschriften 

Der Personalvermittler anerkennt, die gesetzlichen Vorschriften für Personaldienstleistungen einzuhalten und über die erforderlichen Bewilligungen für Personalvermittlungen zu verfügen. Der Personalvermittler ist verpflichtet, dem USZ auf Verlangen Kopien der entsprechenden Bewilligungen vorzulegen.

Leistungsumfang der Personalvermittlung 

Die Personalvermittlungen haben die Verpflichtung die Kandidaten/Kandidatinnen, welchen sie für die Vakanz beim USZ empfehlen, sorgfältig auf Eignung für die offene Stelle zu prüfen und notwendige persönliche Gespräche zu führen, bevor sie ein komplettes Dossier (Beschreibung der Kandidat*in, Kopie des Lebenslaufs, alle Zeugnisse, Diplome, Kopie Ausländerausweis und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) an das USZ senden.

Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie Inserate, Assessments, Gutachten etc. werden vom USZ nur vergütet, wenn dies vorab und in einer separaten Vereinbarung der Parteien festgesetzt wurde.

Erfolgshonorar / Rechnungsstellung  

Mit dem Versand der kantonalen Anstellungsverfügung an die für die ausgeschriebene Stelle rekrutierte Kandidatin oder den Kandidaten verpflichtet sich das USZ zur Bezahlung eines Honorars. Das zu bezahlende Honorar basiert auf dem vereinbarten Bruttojahresgehalt (inkl. 13. Monatsgehalt) der Kandidatin oder des Kandidaten.

Das Honorar wird wie folgt berechnet:

Bruttojahresgehalt in CHF (ohne Boni) Honorar
bis 80’000 10%
80’001 – 100’000 12%
100’001 – 130’000  15%
130’001 – 150’000 17%
150’001 – 180’000 19%
180’001 – 200’000 20%
ab 200’001 22%

Die Honorarrechnung versteht sich exkl. Mehrwertsteuer und wird von der Personalvermittlung zum Zeitpunkt des Versands der Anstellungsverfügung an die Kandidatin oder den Kandidaten mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erstellt. Die Honorarrechnung deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) der Personalvermittlung ab.

Führt die Personalvermittlung nicht zur Ausstellung einer Anstellungsverfügung an den Bewerber, schuldet das USZ, unabhängig von den Gründen die dazu geführt haben, dem Personalvermittler kein Honorar.

Garantieleistungen 

Tritt der Arbeitnehmer die vermittelte Stelle nach Zustellung der Anstellungsverfügung nicht an, hat der Personalvermittler das gesamte Erfolgshonorar innert 30 Tagen zurück zu erstatten. Verlässt ein durch die Personalvermittlung vermittelter Kandidat innerhalb der ersten 6 Monate nach Stellenantritt das USZ oder kündigt das USZ aus Leistungsgründen innerhalb dieser Frist, so hat der Personalvermittler dem USZ 75 % des Erfolgshonorars zurück zu erstatten. Ausgeschlossen davon sind folgende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die nicht im Einflussbereich des Personalvermittlers liegen: Krankheit, Unfall, Arbeitsplatzabbau oder Reorganisation.

Datenschutz 

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Verantwortungsbereich die anwendbare Datenschutzgesetzgebung einzuhalten.

Haftung

Der Personalvermittler haftet für alle Schäden, die er dem USZ verursacht, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Arbeitsschutzbestimmungen, Gleichbehandlung 

Der Vermittler verpflichtet sich zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung.

Vertraulichkeit 

Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vertragsverhältnis vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertrages weiter.

Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht gegenüber Dritten. Keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des eigenen Unternehmens oder an beigezogene Dritte, sofern die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

Äusserungen gegenüber den Medien / Verwendung des USZ Logos 

Gegenüber den Medien sind Äusserungen des Personalvermittlers im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des USZ zulässig. Dies gilt ebenso für die Verwendung des Logos des USZ durch den Personalvermittler.

Dauer des Auftrags 

Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit der Anstellung des Kandidaten bzw. mit der Ablehnung seines Dossiers/seiner Bewerbung.

Bis zur Ausstellung der Anstellungsverfügung können sich das USZ oder der Personalvermittler jederzeit ohne finanzielle Folgen vom Vertrag zurückziehen.

Schriftlichkeit

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Vertragsbestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Unterzeichnung durch beide Parteien.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslich zuständig bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in Zürich.

Gültigkeit 

Diese AGB gelten für alle Dossiers, die ab dem 1. September 2021 beim USZ eingereicht werden.