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Neu ab 1.1.2020: KRG konforme Datenübermittlung ans Krebsregister (KR)

Zuletzt aktualisiert am 25. Juni 2021 Erstmals publiziert am 28. Dezember 2019

Ab dem 1.1.2020 sind Ärzte, Pathologien, Labors und Spitäler verpflichtet krebsrelevante Daten innert vier Wochen ans KR zu übermitteln. Die meldepflichtigen Daten können in
elektronischer oder in Papierform dem KR zur Verfügung gestellt werden. Um den Meldeaufwand in überschaubaren Grenzen zu halten, dürfen Berichte ans KR weitergeleitet werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ohnehin erstellt werden.

Darunter fallen beispielsweise Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe oder Auszüge aus der Krankengeschichte.

Wichtig: AHV-Nr. und Informationsdatum (Information des Patienten zur Krebsregistrierung und zum Widerspruchsrecht) gehören neu auch dazu. Die Ärztinnen und Ärzte sind zur Weiterleitung verpflichtet mit der Ausnahme, wenn die explizite Bestätigung des Widerspruchs seitens Krebsregister vorliegt.

Widerspruchsformular