Im April 2014 hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Teilrevision des Zusatzhonorargesetzes (ZHG) in die Vernehmlassung gegeben. Das UniversitätsSpital Zürich (USZ) unterstützt in seiner Antwort die Stossrichtung der Revision, fordert allerdings eine offenere Formulierung bei der Definition der Erträge, an welchen die Ärzte beteiligt werden können.
Zur Stellungnahme des USZ haben Spitalrat und Spitaldirektion die direkt
betroffene Ärzteschaft konsultiert, deren Anliegen in die Antwort einflossen.
Positiv äussert sich das USZ zur generellen Stossrichtung der Revision, die
vorsieht, dass der Spitalrat der verselbständigten Spitäler im Besitz des
Kantons – neben dem USZ trifft dies auch auf das Kantonsspital Winterthur zu –
eine eigenständige Honorarregelung beschliessen kann. Dies unter anderem aus
folgenden Gründen:
Grössere Flexibilität bezüglich des
Honorarsubstrats
Ablehnend beurteilt das USZ den Vorschlag in der
Vernehmlassung, dass der Gesetzgeber vorgeben soll, an welchen Spitalerträgen
die Ärzte überhaupt beteiligt werden sollen (§11 des in die Vernehmlassung
gegebenen Vorentwurfs vom 14. April 2014). Der Spitalrat sollte die Kompetenz
haben, die Art der Erträge selbst zu bestimmen, aus welchen sich das Substrat
zusammensetzt. Damit wird Flexibilität geschaffen, um Anreize zu entwickeln und
zudem eine Gleichbehandlung mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen
ermöglicht. Nur so können die vom KVG geforderten gleich langen Spiesse für alle
Spitäler auch realisiert werden.
Ansprechpartner für Fragen:
Prof. Dr. Donat Spahn
Direktor Institut für Anästhesiologie, UniversitätsSpital Zürich
Dr.
Vital Zehnder
Leiter Generalsekretariat, UniversitätsSpital Zürich
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